Hilfreiche Informationen und Downloads zur Baumfällung in Stuhr oder Umgebung

DARF ICH IN MEINEM EIGENEN GARTEN JEDERZEIT Baumfällungen durchführen ?

Hilfreiche Informationen vom Fachbetrieb

Ja, im eigenen Garten dürfen grundsätzlich das ganze Jahr selbst radikale Baumpflegemaßnahmen bis hin zur Fällung durchgeführt werden. Denn das Fällverbot in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September aus dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39, Abs. 5) gilt nicht für private Hausgärten und Kleingartenanlagen. Aber: Bäume dürfen nur gefällt werden, wenn keine Baumschutzsatzung oder naturschutzrelevanten Punkte dagegensprechen. Beim Naturschutz geht es hauptsächlich um Tiere, die in den Bäumen nisten. Ganz gleich ob Vögel, Fledermäuse oder Eichhörnchen – leben Tiere im Baum, darf dieser nicht gefällt werden. Ob eine Baumschutzsatzung existiert und gegen die Fällung spricht, muss in der Gemeinde oder bei einer Baumpflegefirma angefragt werden. Die Baumschutzsatzung der Stadt Heidelberg beispielsweise, verbietet es erst einmal grundsätzlich, Bäume, deren Stammumfang größer als 100 cm ist, zu fällen – unabhängig von der Jahreszeit. Ausnahmen bestehen natürlich immer, wenn der Baum eine Gefahr darstellt.

WANN UND WO IST EINE GENEHMIGUNG FÜR EINE BAUMFÄLLUNG ERFORDERLICH?

In den Gemeinden mit Baumschutzsatzung ist häufig eine Genehmigung für eine Baumfällung erforderlich. Dieses Prozedere ist so individuell wie die Satzung selbst, sodass es sinnvoll ist, direkt vor Ort anzufragen oder dies über die Fachleute der Baumpflegefirma erledigen zu lassen.

WANN DARF ICH BÄUME SCHNEIDEN ODER FÄLLEN?

Ist es schon schwierig, die für Bäume geeigneten Schnittzeiträume zu bestimmen und festzulegen, so wird die Sache durch rechtliche Regelungen von Schnittzeiträumen nicht leichter. Wer nun meint, dass die Rechtsfrage leichter zu beantworten sei, als die komplexen Wechselwirkungen hinsichtlich der Baumphysiologie zu überblicken, der täuscht sich. Immer wieder sind nicht nur Laien, sondern auch Baumpfleger und Baumbesitzer, ja sogar Kommunen und Behörden verunsichert, wann sie aus rechtlicher Sicht Bäume schneiden dürfen.


GERÜCHTE IM UMLAUF

Gerücht 1: Fällungen sind verboten von März bis Oktober

Gerücht 2: Von März bis Oktober nur Heckenschnitt erlaubt

Gerücht 3: Starke Schnittmaßnahmen müssen von März bis Oktober unterbleiben

  
Wann darf ich Bäume schneiden oder fällen?
Wann darf ich Bäume schneiden oder fällen?
Hintergrund für die allgemeine Verunsicherung, die nicht nur bei privaten Baumbesitzern, sondern auch bei Kommunen und Baumpflegern auftrat, war die Novellierung des Paragraphen 39 (5) im Bundesnaturschutzgesetz. Zum einen wurden Gehölz- und Baumpflege mit Belangen des Artenschutzes in Verbindung gebracht. Zum anderen wurden Begrifflichkeiten gewählt, die hohen Interpretationsspielraum zulassen (zum Beispiel der Begriff „gärtnerisch genutzte Grundflächen“).

Die Diskussion ist zwar noch nicht einheitlich zu Ende geführt, da die einzelnen Bundesländer und die zuständigen Landesbehörden den Paragraphen unterschiedlich interpretieren, beziehungsweise eigene Regelungen haben. (Es gilt: Bundesrecht steht immer über Landesrecht!)

Es sieht aber so aus, dass sich die Definition der Autoren des Büchleins „Baumpflege im Jahresverlauf“ mit ihrer Darlegung und Interpretation durchgesetzt haben. Das wäre auch zu wünschen, denn es stehen weitere und wichtige Diskussionen an wie das Thema Artenschutz. Hierzu bedarf es einer einheitlichen Sprachregelung.
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Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

Eine Fällgenehmigung wird bei Bäumen mit einem Stammumfang von 80 cm in den meisten Fällen benötigt. Der Antrag zur Baumfällgenehmigung kann in der Regel formlos an die zuständige Behörde gestellt werden. Hilfreich für die Antragsstellung sind immer genaue Angaben zum Baum bzw. Baumbestand wie z. B. genauer Standort, Eigentümer, Art, Höhe, Durchmesser, Schäden im Kronen- und Stammbereich (sofern erkennbar) und die unmittelbare Umgebung des Baumes. Eine Beschreibung sollte durch Fotos ergänzt werden.

Deutschlandweit ist der Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. Februar für Fällungen vorgesehen. Geht vom Baumbestand jedoch eine Gefahr aus, kann eine Ausnahmeregelung getroffen werden, die auch einer Beantragung bedarf.

Sollten Sie uns den Auftrag zur Baumfällung erteilen, übernehmen wir gerne für Sie das Einholen der erforderlichen Genehmigungen. Gerne kümmern wir uns um das Problem und finden eine passende Lösung für Sie. Kontaktieren Sie uns.

Alle Dokumente rund um Fällungen zum Download

Nehmen Sie unter 0421 89806630 Kontakt auf, um sich näher zum Thema Fällgenehmigungen beraten zu lassen.
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